Zur Kompetenz staatskirchenrechtlicher Organe

 

 

 

Im Rahmen einer Veranstaltung der Tagsatzung des Bistums Basel vom 22. Januar 2005 legte Klaus Ammann, Mitglied des Katholischen Kollegiums des Kantons St. Gallen, der Legislative der St. Galler Landeskirche, dar, weshalb Parlamente von Landeskirchen, also staatskirchenrechtliche Organe, tatsächlich berechtigt sind, zu Themen wie Frauenordination und Zölibatsverpflichtung Stellung zu nehmen, ja warum sie heute geradezu gefordert sind, dies zu tun.

Die Mitglieder der landeskirchlichen Parlamente werden von den Kirchgemeinden demokratisch gewählt; in den meisten Kantonen heissen sie Synoden, im Kanton St. Gallen Katholisches Kollegium. Als Staatsbürger sind diese ParlamentarierInnen – wie wir alle – auch der Bundesverfassung verpflichtet. In Art. 4 Abs. 2 heisst es: „Mann und
 Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für Ihre Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.“ Seit dem 1. Juli 1996 konkretisiert ein Gleichstellungsgesetz den erwähnten Verfassungsartikel im Lebensbereich Arbeit.

Zur Gleichstellung der Geschlechter

Auf internationaler Ebene betreffen folgende Dokumente die Gleichstellung der Geschlechter:
Das UNO-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau aus dem Jahre 1979 (in der Schweiz seit 1997 in Kraft). Die Vertragsstaaten verpflichten sich darin, " mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau " zu verfolgen.
Der internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte gelten für die Schweiz seit 1992. Sie verpflichten die Staaten, bei der Ausübung der Menschenrechte die Gleichberechtigung von Mann und Frau sicherzustellen.
Die europäische Sozialcharta, 1976 von der Schweiz unterzeichnet, „bezeichnet ebenfalls das Geschlecht als verbotenes Unterscheidungskriterium“.
Die europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 (in der Schweiz seit 1974 in Kraft) enthält ein Diskriminierungsverbot, das sich auf die in der Konvention enthaltenen Rechte und Freiheiten bezieht.

Das Zweite Vatikanische Konzil
 (1962-1965) anerkennt nicht nur die gleiche Würde von Mann und Frau, sondern auch ihre Gleichheit in der einen menschlichen, vernünftigen Natur, die eine geschlechtsspezifische Unterordnung der Frau ausschliesst.
In der Pastoralen Konstitution über die Kirche in der Welt von heute, Gaudium et spes, heisst es: "Jede Form einer Diskriminierung in den gesellschaftlichen und kulturellen Grundrechten der Person, sei es wegen des Geschlechts oder der Rasse, der Farbe, der gesellschaftlichen Stellung, der Sprache oder der Religion, muss überwunden und beseitigt werden, da sie dem Plan Gottes widerspricht. Es ist eine beklagenswerte Tatsache, dass jene Grundrechte der Person noch immer nicht überall unverletzlich gelten.“
Papst Johannes Paul II. hat die gleiche Würde von Mann und Frau in mehreren Lehrschreiben und Ansprachen bekräftigt und die Unterordnung der Frau unter den Mann als sündhaft bezeichnet. Theologisch ist die Gleichheit der Geschlechter in der gleichen Gottebenbildlichkeit des Menschen begründet.


Kirchlicher Modernitätskonflikt

Entgegen diesen kirchlichen Verlautbarungen und biblischen Texten hält die römisch-katholische Kirche am Verbot der Frauenordination auch in Lehrdokumenten aus neuerer Zeit fest. Diese Lehre ist auch unter Theologen umstritten. Der Ausschluss der Frauen von den kirchlichen Weiheämtern bedeutet einen kirchlichen Modernitätskonflikt. Es stellt sich die Frage, ob diese Modernitätsunverträglichkeit mit der von der Kirche anerkannten gleichen Würde von Mann und Frau vereinbar ist.
Staatsbürger und Gläubige – und insbesondere deren gewählte ParlamentarierInnen in den Synoden bzw. im Katholischen Kollegium des Kantons St. Gallen – haben unter anderem die wichtige Aufgabe, sich im erwähnten Modernitätskonflikt und im Spannungsfeld zwischen staatlichem und kirchlichem Recht zu äussern und nach Lösungen zu suchen. Übrigens haben staatskirchliche Organe – vom Staat beauftragt – im 19. Jahrhundert bereits demokratische Formen bei der Pfarrwahl erwirkt und beispielsweise im Kanton St. Gallen ein Mitspracherecht des Katholischen Kollegiums bei der Wahl des Bischofs durchgesetzt!
Heute ist es die Gleichstellung der Geschlechter, die – wie auch die Abschaffung der Zölibatsverpflichtung – von vielen Katholiken in der Schweiz gefordert wird.


Lösungen suchen

Die ParlamentarierInnen der Landeskirchen und deren Exekutiven haben die Aufgabe, zusammen mit den kirchlichen Behörden Lösungen für die erwähnten Probleme zu suchen. Wenn sich die Kirche dabei, unter Berufung auf Traditionen und Dogma, gegen Neuerungen sträubt, setzt sie sich in Widerspruch zum staatlichen Gleichstellungsrecht und immer mehr auch zur sozialen Wirklichkeit, in der die fehlende Frauenordination nur noch als Mangel und nicht mehr als sinnvolle Überlieferung erachtet wird.
Die staatskirchlichen Parlamente müssen die Kirche auf ihre Verantwortung und Verpflichtung gegenüber ihren Mitgliedern aufmerksam machen. Die Gewissensnot einer Vielzahl von Gläubigen ist nicht zu unterschätzen. Sie gehören einerseits einem weltlichen Gemeinwesen an, in dem sich die gesellschaftliche Stellung der Frau in Richtung Gleichberechtigung verändert, und anderseits sind sie in einer Kirche engagiert, die sich wesentlichen Veränderungen des weiblichen Rollenbildes verschliesst. Die Glaubwürdigkeit der Kirche schwindet. Im schlimmsten Fall löst sich die Gleichstellungsfrage für die Kirche dadurch, dass sie ihre Gläubigen verliert. Im besten Falle gelingt es den Kirchen, eigene Gleichstellungskonzepte zu erarbeiten und zu realisieren. Denn es kann ja nicht ein Ziel der Kirchen für das dritte Jahrtausend sein, die Frauen von der pastoralen Verantwortung auszuschliessen!


Klaus Ammann, Lichtensteig

 

 

 

 

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Geändert am: 12. April 2006 .