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Im Rahmen einer Veranstaltung
der Tagsatzung des Bistums Basel vom 22. Januar 2005 legte Klaus Ammann,
Mitglied des Katholischen Kollegiums des Kantons St. Gallen, der
Legislative der St. Galler Landeskirche, dar, weshalb Parlamente
von Landeskirchen, also staatskirchenrechtliche Organe, tatsächlich
berechtigt sind, zu Themen wie Frauenordination und
Zölibatsverpflichtung Stellung zu nehmen, ja warum sie heute geradezu
gefordert sind, dies zu tun.
Die Mitglieder der landeskirchlichen Parlamente werden von den
Kirchgemeinden demokratisch gewählt; in den meisten Kantonen heissen sie
Synoden, im Kanton St. Gallen Katholisches Kollegium. Als Staatsbürger
sind diese ParlamentarierInnen – wie wir alle – auch der
Bundesverfassung verpflichtet. In Art. 4 Abs. 2 heisst es: „Mann undFrau sind gleichberechtigt.
Das Gesetz sorgt für Ihre Gleichstellung, vor allem in Familie,
Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn
für gleichwertige Arbeit.“ Seit dem 1. Juli 1996 konkretisiert ein
Gleichstellungsgesetz den erwähnten Verfassungsartikel im Lebensbereich
Arbeit.
Zur Gleichstellung der Geschlechter
Auf internationaler Ebene betreffen folgende Dokumente die
Gleichstellung der Geschlechter:
Das UNO-Übereinkommen zur
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau aus dem Jahre
1979 (in der Schweiz seit 1997 in Kraft). Die Vertragsstaaten
verpflichten sich darin, " mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich
eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau " zu
verfolgen.
Der internationale Pakt
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und der
internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte gelten für
die Schweiz seit 1992. Sie verpflichten die Staaten, bei der Ausübung
der Menschenrechte die Gleichberechtigung von Mann und Frau
sicherzustellen.
Die europäische Sozialcharta, 1976 von der Schweiz unterzeichnet,
„bezeichnet ebenfalls das Geschlecht als verbotenes
Unterscheidungskriterium“.
Die europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten von 1950 (in der Schweiz seit 1974 in Kraft) enthält
ein Diskriminierungsverbot, das sich auf die in der Konvention
enthaltenen Rechte und Freiheiten bezieht.
Das Zweite Vatikanische Konzil(1962-1965) anerkennt nicht
nur die gleiche Würde von Mann und Frau, sondern auch ihre Gleichheit in
der einen menschlichen, vernünftigen Natur, die eine
geschlechtsspezifische Unterordnung der Frau ausschliesst.
In der Pastoralen Konstitution über die Kirche in der Welt von heute,
Gaudium et spes, heisst es: "Jede Form einer Diskriminierung in den
gesellschaftlichen und kulturellen Grundrechten der Person, sei es wegen
des Geschlechts oder der Rasse, der Farbe, der gesellschaftlichen
Stellung, der Sprache oder der Religion, muss überwunden und beseitigt
werden, da sie dem Plan Gottes widerspricht. Es ist eine beklagenswerte
Tatsache, dass jene Grundrechte der Person noch immer nicht überall
unverletzlich gelten.“
Papst Johannes Paul II. hat die gleiche Würde von Mann und Frau in
mehreren Lehrschreiben und Ansprachen bekräftigt und die Unterordnung
der Frau unter den Mann als sündhaft bezeichnet. Theologisch ist die
Gleichheit der Geschlechter in der gleichen Gottebenbildlichkeit des
Menschen begründet.
Kirchlicher Modernitätskonflikt
Entgegen diesen kirchlichen Verlautbarungen und biblischen Texten hält
die römisch-katholische Kirche am Verbot der Frauenordination auch in
Lehrdokumenten aus neuerer Zeit fest. Diese Lehre ist auch unter
Theologen umstritten. Der Ausschluss der Frauen von den kirchlichen
Weiheämtern bedeutet einen kirchlichen Modernitätskonflikt. Es stellt
sich die Frage, ob diese Modernitätsunverträglichkeit mit der von der
Kirche anerkannten gleichen Würde von Mann und Frau vereinbar ist.
Staatsbürger und Gläubige – und insbesondere deren gewählte
ParlamentarierInnen in den Synoden bzw. im Katholischen Kollegium des
Kantons St. Gallen – haben unter anderem die wichtige Aufgabe, sich im
erwähnten Modernitätskonflikt und im Spannungsfeld zwischen staatlichem
und kirchlichem Recht zu äussern und nach Lösungen zu suchen. Übrigens
haben staatskirchliche Organe – vom Staat beauftragt – im 19.
Jahrhundert bereits demokratische Formen bei der Pfarrwahl erwirkt und
beispielsweise im Kanton St. Gallen ein Mitspracherecht des Katholischen
Kollegiums bei der Wahl des Bischofs durchgesetzt!
Heute ist es die Gleichstellung der Geschlechter, die – wie auch die
Abschaffung der Zölibatsverpflichtung – von vielen Katholiken in der
Schweiz gefordert wird.
Lösungen suchen
Die ParlamentarierInnen der Landeskirchen und deren Exekutiven haben die
Aufgabe, zusammen mit den kirchlichen Behörden Lösungen für die
erwähnten Probleme zu suchen. Wenn sich die Kirche dabei, unter Berufung
auf Traditionen und Dogma, gegen Neuerungen sträubt, setzt sie sich in
Widerspruch zum staatlichen Gleichstellungsrecht und immer mehr auch zur
sozialen Wirklichkeit, in der die fehlende Frauenordination nur noch als
Mangel und nicht mehr als sinnvolle Überlieferung erachtet wird.
Die staatskirchlichen Parlamente müssen die Kirche auf ihre
Verantwortung und Verpflichtung gegenüber ihren Mitgliedern aufmerksam
machen. Die Gewissensnot einer Vielzahl von Gläubigen ist nicht zu
unterschätzen. Sie gehören einerseits einem weltlichen Gemeinwesen an,
in dem sich die gesellschaftliche Stellung der Frau in Richtung
Gleichberechtigung verändert, und anderseits sind sie in einer Kirche
engagiert, die sich wesentlichen Veränderungen des weiblichen
Rollenbildes verschliesst. Die Glaubwürdigkeit der Kirche schwindet. Im
schlimmsten Fall löst sich die Gleichstellungsfrage für die Kirche
dadurch, dass sie ihre Gläubigen verliert. Im besten Falle gelingt es
den Kirchen, eigene Gleichstellungskonzepte zu erarbeiten und zu
realisieren. Denn es kann ja nicht ein Ziel der Kirchen für das dritte
Jahrtausend sein, die Frauen von der pastoralen Verantwortung
auszuschliessen!
Klaus Ammann, Lichtensteig |